Verwaltungsgerichtshof
09.09.1993
92/16/0067
GRS wie 86/16/0159 E 14. Jänner 1988 VwSlg 6281 F/1988 RS 1
So wie für das in den Paragraphen 6 und 7 GEG nur bruchstücksweise geregelte Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen sind, sind auch in dem nicht näher geregelten Verfahren über Nachsichtsanträge die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0188).