Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1993

Geschäftszahl

92/16/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0159 E 14. Jänner 1988 VwSlg 6281 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

So wie für das in den Paragraphen 6 und 7 GEG nur bruchstücksweise geregelte Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen sind, sind auch in dem nicht näher geregelten Verfahren über Nachsichtsanträge die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0188).