Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Geschäftszahl

92/15/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/24 90/13/0085 4

(Bei der Beurteilung der Tätigkeit eines WIFI-Vortragenden ist zu berücksichtigen, daß das WIFI seinen Lehrgangsteilnehmern in erster Linie - wenn auch auf hohem Niveau - Wissen vermitteln und nicht urheberrechtlich geschützte Werke bieten will; Hinweis E 22.9.1992, 89/14/0032).

Stammrechtssatz

Derjenige, der die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Anspruch nimmt, hat bereits im Verwaltungsverfahren darzutun, daß die Einkünfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0212).