Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
92/15/0214
Eine sittliche Verpflichtung iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 besteht nur zwischen Familienangehörigen, die gegenseitig nicht unterhaltspflichtig sind. Eine allgemeine sittliche Pflicht, Dritten beizustehen, besteht hingegen nicht.