Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
92/15/0214
Bei einer bestehenden sittlichen Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft ist für deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung iSd Paragraph 34, EStG 1972 auch zu prüfen, ob Aufwendungen, die die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen übersteigen, insbesondere, wenn durch diese Aufwendungen Unterhaltsverpflichtungen gefährdet werden, von der Sittenordnung gutgeheißen werden (Hinweis E 6.11.1990, 90/14/0127). (Hier: Bürgschaft von ca 500.000 ÖS bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von ca 313.000 ÖS und Sorgepflichten gegenüber drei Personen wird von der Sittenordnung nicht gutgeheißen).