Verwaltungsgerichtshof
10.07.1996
92/15/0157
Eine degressive AfA stellt eine Ausnahme dar, die durch im besonderen Fall bestehende außergewöhnliche Gegebenheiten, insbesondere eine außerordentliche Entwertung in den ersten Jahren der Nutzung, gerechtfertigt sein muß. Es muß sich allerdings um eine durch erhöhte technische oder wirtschaftliche Abnutzung bedingte Entwertung handeln.