Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Geschäftszahl

92/15/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0204 7

Stammrechtssatz

Enthalten Bescheidausfertigungen die Bezeichnung des Finanzamtes als der bescheiderlassenden Behörde, ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, von welcher Behörde die Schriftstücke ausgehen und welcher sie zuzurechnen sind. Auch wenn sich das Finanzamt bei der datenverarbeitungsgestützten Erstellung und Versendung der Bescheide des Bundesrechenamtes als Dienstleister iSd Paragraph 3, Ziffer 4, DSG bedient, kann kein Zweifel bestehen, daß die Ausfertigungen im Namen und unter Verantwortung des Finanzamtes (und nicht des Bundesrechenamtes) ergangen sind.