Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
92/14/0182
Bei hergestellten Wirtschaftsgütern ist die AfA in der Regel ausgeschlossen, solange das Wirtschaftsgut nicht fertiggestellt ist; eine AfA kommt erst in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt. Bei einer Gebäudeerrichtung in Teilabschnitten ist nach Maßgabe der Aufnahme der Nutzung eine AfA möglich (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 12 zu Paragraph 7,).