Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
92/14/0182
Grundsätzlich kann das Nutzflächenverhältnis bei Gebäuden als brauchbare Grundlage für die Bestimmung des der Einkunftsquelle zuzuweisenden Anteils an gemeinsamen Aufwendungen angesehen werden (Hinweis E 3.7.1991, 90/14/0066, ÖStZB 1992, S 463). Landesrechtliche Vorschriften zur Bemessung von Kanalgebühren oder Wasseranschlußgebühren bilden keine normative Grundlage für die Aufteilung von Abgaben oder Betriebskosten eines Gebäudes zur Ermittlung dieses Anteiles.