Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
92/14/0182
Die Bildung eines steuerfreien Betrages gemäß Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtige Einnahmen handelt. Bestätigt der Abgabepflichtige die Unanwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 durch sein Vorbringen, er habe sich freiwillig "derselben Bestimmung unterworfen", so handelt es sich nicht um nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtige Einnahmen, sondern um eine vereinbarte Verrechnungspflicht. Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken dagegen, zwingende gesetzliche Verrechnungsvorschriften anders zu behandeln als Verrechnungsvorschriften, die aufgrund der Privatautonomie durch Vereinbarung übernommen wurden, denn es handelt sich hiebei um im wesentlichen verschiedene Sachverhalte.