Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
92/14/0182
Wegen Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO steht der Partei ein Ablehnungsrecht nicht zu. Im Falle der Befangenheit hat sich das betreffende Organ der Abgabenbehörde selbst seines Amtes zu enthalten. Wird diese Vorschrift mißachtet, kann dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn die Behörde bei Beachtung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.