Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
92/14/0182
Ein Ablehnungsrecht steht der Partei nur im Fall des Paragraph 283, Absatz 4, BAO zu. Hat sie jedoch den in Paragraph 283, Absatz 4, BAO genannten Ablehnungsgrund durch ihr Vorbringen nicht dargetan, so erfolgt die Zurückweisung des Ablehnungsantrages zu Recht.