Verwaltungsgerichtshof
01.12.1992
92/14/0159
Das Vorbringen des Abgabepflichtigen (Geschäftsführer einer GmbH), der Finanzverwaltung stehe bei der Solidarschuld ohnehin ein weiterer Schuldner zur Verfügung, vernachlässigt den Umstand, daß gerade die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der GmbH zu seiner Inanspruchnahme als Geschäftsführer führt (Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0185).