Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

92/14/0159

Rechtssatz

Das Vorbringen des Abgabepflichtigen (Geschäftsführer einer GmbH), der Finanzverwaltung stehe bei der Solidarschuld ohnehin ein weiterer Schuldner zur Verfügung, vernachlässigt den Umstand, daß gerade die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der GmbH zu seiner Inanspruchnahme als Geschäftsführer führt (Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0185).