Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

92/14/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0249 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Steuern durch den Geschäftsführer einer GmbH ist im vorliegenden Fall unabhängig von den vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft jedenfalls schuldhaft, weil es sich bei den in Rede stehenden Abgaben (Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Lohnsteuer) um solche handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war

(Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0086; E 13.3.1991, 90/13/0143).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/14/0126