Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

92/14/0125

Rechtssatz

Die Haftung der Vertreter des Abgabepflichtigen (der GmbH) nach Paragraph 9, BAO wird durch den ca zwei Monate nach Übernahme der Geschäftsführung gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH nicht ausgeschlossen. Ob bzw inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des Paragraph 12,, des Paragraph 30 und des Paragraph 31, KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw anfechtbar sind, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/14/0126