Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/14/0069

Rechtssatz

Aus dem Einleitungssatz des Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972, insbesondere aus den Worten "tatsächliche Aufwendungen", muß abgeleitet werden, daß es sich nur um solche Leistungen des Arbeitgebers handeln kann, die gesondert und mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu ersetzen, gezahlt werden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972, Textziffer 3;

E 10.4.1985, 84/13/0004). Dies mag auf an Stelle von Prämien bezahlte Taggelder zutreffen; auf die Erfolgsprämien-Punkteprämien und Cupprämien trifft es nicht zu. Bei diesen handelt es sich "nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" um - im wesentlichen erfolgsabhängige - Leistungsentgelte (Hinweis

Schubert-Pokorny-Schuch-Quanstschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Paragraph 67, Textziffer 15).