Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

92/13/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/25 91/13/0093 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen sind dann betrieblich veranlaßt, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird, was ebenso nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 72 zu Paragraph 4, EStG 1972), wie die Frage, ob das von einem Aufwand des Abgabepflichtigen betroffene Objekt überhaupt zu den Wirtschaftsgütern seines notwendigen Betriebsvermögens zu zählen ist

(Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).