Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
92/13/0218
GRS wie 2524/80 E 22. Oktober 1981 RS 2
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgten,Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden.