Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

92/13/0218

Rechtssatz

Die Versendung eines Bescheides betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabehinterziehung stellt auch dann, wenn die Sendung nicht behoben wird, eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG dar.