Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.1996

Geschäftszahl

92/13/0138

Rechtssatz

Paragraph 296, BAO normiert als Rechtsbedingung nur die Abänderung oder die nachträgliche Erlassung, im Gegensatz etwa zu den Bestimmungen des Paragraph 295, Absatz eins und Paragraph 295, Absatz 3, BAO, nicht aber die nachträgliche Aufhebung des Bescheides (Einkommensteuerbescheides). Stellte sich im Berufungsverfahren ein Eingriff in die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides als rechtswidrig heraus, weil die Voraussetzungen des Paragraph 303, BAO nicht gegeben sind, so bliebe trotzdem der über Paragraph 296, BAO aus der Änderung des Einkommensteuerbescheides abgeleitete Eingriff in die Rechtskraft des Gewerbesteuerbescheides bestehen, wenn über die Berufung betreffend Gewerbesteuer bereits vor Erledigung der Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens abgesprochen werden würde.