Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.1996

Geschäftszahl

92/13/0138

Rechtssatz

Hat die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens neben dem geänderten Einkommensteuerbescheid aufgrund des Paragraph 296, BAO auch einen geänderten Gewerbesteuerbescheid zur Folge, so stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, über die Berufung betreffend Gewerbesteuer abzusprechen, bevor die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens Erledigung gefunden hat. Der Gewerbesteuerbescheid hängt in einem derartigen Fall insoweit vom Wiederaufnahmebescheid ab, als durch die allfällige Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Einkommensteuerbescheid außer Kraft tritt (und der vorangegangene Einkommensteuerbescheid wieder seine Wirksamkeit erlangt (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0160), wodurch aber auch die in Paragraph 296, BAO gründende Berechtigung zur Erlassung eines geänderten Gewerbesteuerbescheides wegfällt. Wie zum Verhältnis zwischen Wiederaufnahme und Einkommensteuerbescheid ergibt sich auch für diese Konstellation, daß die (neuerliche) Sachentscheidung erst getroffen werden soll, wenn die Voraussetzungen ihrer verfahrensrechtliche Zulässigkeit geklärt sind. Solcherart darf über die Berufung gegen den auf Paragraph 296, BAO beruhenden Gewerbesteuerbescheid nicht vor der Erledigung der Berufung betreffend Wiederaufnahme abgesprochen werden.