Verwaltungsgerichtshof
01.07.1992
92/13/0133
GRS wie VwGH B 1991/01/29 91/07/0001 1
Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt - und damit die Partei selbst - jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre
(Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049, VwSlg 12742 A/1988).
Nachstehende Beschwerden wurden am 1.7.1992 im gleichen Sinne erledigt 92/13/0134, 92/13/0135