Verwaltungsgerichtshof
05.08.1992
92/13/0103
Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich die Nichtanwendung eines Erlasses des BMF durch die belBeh rügt, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil ein solcher Erlaß mangels gehöriger Kundmachung für den Verwaltungsgerichtshof keine Rechtsquelle darstellt. Die Meinung, daß die Anwendung oder Nichtanwendung eines Erlasses des BMF durch die belBeh als Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit abzuwägen gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung.