Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.1992

Geschäftszahl

92/13/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0098 E 7. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).