Verwaltungsgerichtshof
21.07.1993
92/13/0056
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben, wenn Überschüsse über die mit einer Tätigkeit verbundenen Ausgaben angestrebt werden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Paragraph 23, EStG 1972, Randziffer 11). Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist es hingegen nicht erforderlich, daß die Möglichkeit von Verlusten besteht (gegenständlich Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer).