Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0051

Rechtssatz

Ausführungen betreffend die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides, weil die Abgabenbehörde sich darauf beschränkt hat, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf das "bekannte Aktenmaterial" zu verweisen und den Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung des Abgabenpflichtigen wörtlich wiederzugeben (Hinweis E 12.1.1994, 92/13/0272).