Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

92/13/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0051 2

Stammrechtssatz

Ausführungen betreffend die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides, weil die Abgabenbehörde sich darauf beschränkt hat, anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf das "bekannte Aktenmaterial" zu verweisen und den Betriebsprüfungsbericht sowie die Berufung des Abgabenpflichtigen wörtlich wiederzugeben (Hinweis E 12.1.1994, 92/13/0272).