Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

92/12/0260

Rechtssatz

Die gesellschaftliche Geltung, die für die soziale Zumutbarkeit der weiteren Erwerbstätigkeit maßgebend ist, leitet sich nicht von einer bloß kurzen Verwendung als Facharbeiter im erlernten Beruf ab.