Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

92/12/0260

Rechtssatz

Die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit richtet sich nicht (wie das der Beamte vermeint) vorwiegend nach den hiefür erforderlichen Vorkenntnissen und der damit verbundenen persönlichen Verantwortung, sondern überwiegend danach, in welche ihrer Gruppen die bestehende Gesellschaftsordnung diejenigen einreiht, die bestimmte Berufstätigkeiten verrichten (Hinweis E 9.4.1970, 47/70, VwSlg 7775 A/1970 und E 25.5.1962, 498/60).