Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

92/12/0253

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 88/12/0074 1

Stammrechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).