Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

92/12/0246

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine bestimmte Bemessung der Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG unpraktikabel ist oder nicht. Selbst wenn dem so ist, folgt daraus noch nicht eine die subjektive Rechtssphäre des Beamten berührende Rechtswidrigkeit des Bescheides. Vollzugsschwierigkeiten für die Vergangenheit können - sollten tatsächlich keine Aufzeichnungen vorliegen - durch Schätzungen unter Zugrundelegung von Durchschnittsverhältnissen behoben werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/12/0247 E 22. Februar 1995

92/12/0248 E 22. Februar 1995