Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

92/12/0246

Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, bei der Einschätzung des durchschnittlichen Ausmaßes der besonderen Gefahren das eingerichtete Sicherheitssystem in einer Justizanstalt mit in Betracht zu ziehen und bei der Bemessung der Gefahrenzulage nach Paragraph 19, b GehG mitzuberücksichtigen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/12/0247 E 22. Februar 1995

92/12/0248 E 22. Februar 1995