Verwaltungsgerichtshof
22.02.1995
92/12/0246
Es ist nicht unzulässig, bei der Einschätzung des durchschnittlichen Ausmaßes der besonderen Gefahren das eingerichtete Sicherheitssystem in einer Justizanstalt mit in Betracht zu ziehen und bei der Bemessung der Gefahrenzulage nach Paragraph 19, b GehG mitzuberücksichtigen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/12/0247 E 22. Februar 1995
92/12/0248 E 22. Februar 1995