Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

92/12/0246

Rechtssatz

Durch die Erlassung der Verordnung des BMJ vom 6.11.1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten ist jedenfalls für den erfaßten Personenkreis anerkannt worden, daß nicht der Dienst in der Justizanstalt schlechthin, sondern nur die (allgemein) umschriebenen Tätigkeiten eine anspruchsbegründende Tätigkeit iSd Paragraph 19 b, GehG darstellen. Auch wenn diese Verordnung nicht für Ärzte an Justizanstalten gilt, ist sie jedoch auch ein gewichtiges Indiz dafür, für welche Tätigkeiten des Bf ein besonderes Gefährdungspotential anzunehmen ist. Dies schließt keineswegs aus, daß ein Arzt an einer Justizanstalt darüber hinausgehende Ansprüche für nicht erfaßte Tätigkeiten im Bereich der Justizanstalt geltend macht, doch bedarf es hiefür entsprechend substantiierter Behauptungen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/12/0247 E 22. Februar 1995

92/12/0248 E 22. Februar 1995