Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 5

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (Hinweis E 24.3.1980, 109 und 144/80).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/12/0186