Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0171

Rechtssatz

Eine durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Verwendungsänderung kann an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Maßnahme begründen (Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0169).