Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0171
Die belangte Behörde stellte fest, daß die strittige Personalmaßnahme keine Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 sei. Dabei hätte sie sich nicht darauf beschränken dürfen, die Aufgabengebiete, die der Beamte in seiner früheren Funktion (Verwendung) zu bearbeiten hatte, der neu vom Beamten mit einer Bewerbung angestrebten Funktion gegenüberzustellen; die Behörde hätte vielmehr feststellen müssen, worin die konkreten Aufgaben des Beamten nach der strittigen Maßnahme (Betrauung mit einer neuen Funktion) bestanden haben. Weiters wären auch die faktischen Verhältnisse der bisherigen Tätigkeit des Beamten durch die Dienstbehörden festzustellen gewesen.