Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1995

Geschäftszahl

92/12/0130

Rechtssatz

Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes.