Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0125
Vor Durchführung des einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrücklichen oder vermuteten) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens iSd Paragraph 20 a, Absatz 3, Wr DO steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muß demnach bis zum Abschluß dieses Verfahrens, auch wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht (Hinweis E 25.5.1987, 86/12/0097), schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden.