Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0125

Rechtssatz

Vor Durchführung des einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrücklichen oder vermuteten) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens iSd Paragraph 20 a, Absatz 3, Wr DO steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muß demnach bis zum Abschluß dieses Verfahrens, auch wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht (Hinweis E 25.5.1987, 86/12/0097), schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden.