Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0069 4

(hier: Klärung im Wege des Paragraph 20 a, Absatz 3, Wr DO)

Stammrechtssatz

Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht bloß dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).