Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0069 2

Stammrechtssatz

Rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).