Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0125
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0069 2
Rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).