Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
92/12/0096
Auch die Pflege und Fortsetzung der Lehre eines bestimmten Universitätslehrers schließt eine Weiterbildung der Lehre und Forschung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Forschung und der Praxis sowie eigener Erkenntnisse zumindest nicht aus.