Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

92/12/0096

Rechtssatz

Auch die Pflege und Fortsetzung der Lehre eines bestimmten Universitätslehrers schließt eine Weiterbildung der Lehre und Forschung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Forschung und der Praxis sowie eigener Erkenntnisse zumindest nicht aus.