Verwaltungsgerichtshof
23.06.1993
92/12/0087
GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 4
Während Paragraph 13, a Absatz 3, GehG antragsgebunden ist, schließt die Härtefallregelung des Paragraph 13, a Absatz 5, 2. Satz auch eine amtswegige Handhabung nicht aus; Paragraph 13, a Absatz 5, 2. Satz bezieht sich außerdem nicht bloß auf den Anwendungsfall des Paragraph 13, a Absatz 3, GehG. Entscheidend ist aber die Möglichkeit des Auseinanderfallens der Behördenzuständigkeit: Die Entscheidung nach Paragraph 13, a Absatz 3, GehG steht der nach der subsidiären Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, 2. Satz und den folgenden Abs des DVG zu bestimmenden Dienstbehörde zu. Für den Abspruch nach Paragraph 13, a Absatz 5, 2. Satz GehG ist jedoch jeweils der zuständige BM im Einvernehmen mit dem BMF zuständig. Die Übertragungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 2, DVG, die sich nur auf Zuständigkeiten der nach dem DVG ermittelten (obersten) Dienstbehörden bezieht, läßt nicht erkennen, daß der Vollzug der Angelegenheit nach Paragraph 13, a Absatz 3, GehG nicht auf nachgeordnete Dienstbehörden delegiert werden könnte. Die jeweils zur Entscheidung nach Paragraph 13, a Absatz 3 und Absatz 5
2. Satz GehG berufenen Beh können daher, müssen aber nicht übereinstimmen. Dieser Umstand spricht für die Trennbarkeit der dort geregelten Angelegenheiten, weshalb die Unterlassung einer Entscheidung nach Paragraph 13, a Absatz 5, 2. Satz GehG durch die Beh den Bescheid nicht rechtswidrig macht.