Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Geschäftszahl

92/12/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0112).