Verwaltungsgerichtshof
23.06.1993
92/12/0087
GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 2
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0112).