Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Geschäftszahl

92/12/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).