Verwaltungsgerichtshof
23.06.1993
92/12/0087
GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 1
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).