Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Geschäftszahl

92/12/0087

Rechtssatz

Da eine besondere Bestimmung iSd Paragraph 48, Absatz 3, Stadtut Linz in der Fassung vor der Nov 99 aus 1991, betreffend die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen (hier Jubiläumszuwendung) vom Gesetzgeber nicht getroffen wurde, ist gem Paragraph 48, Absatz 3, legcit für die Entscheidung in dieser Sache die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Linz gegeben. (Die Rückforderung einer Jubiläumszuwendung vermag sich auf die die Kompetenz für ihre Gewährung regelnde römisch fünf des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz v 7.7.1986 deshalb nicht zu stützen, weil Zuständigkeitsbestimmungen einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich sind.)