Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Geschäftszahl

92/12/0087

Rechtssatz

Eine Entscheidung nach Paragraph 64, Absatz eins, Statut Linz ist gem Paragraph 34, Absatz 2, Statut Linz dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates übertragen (hier: Vizebürgermeister).