Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Geschäftszahl

92/12/0085

Rechtssatz

Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der VwGH nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gem Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (Hinweis E 15.11.1982, 82/12/0065).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt:

am 23.6.1993 92/12/0087, 92/12/0102