Verwaltungsgerichtshof
23.06.1993
92/12/0085
Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, daß eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt:
am 23.6.1993 92/12/0087, 92/12/0102