Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1993

Geschäftszahl

92/12/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0130 E 6. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abberufung eines Beamten von seiner nicht bloß vorübergehenden höheren Tätigkeit als Vertreter eines Behördenleiters bzw. eines Abteilungsleiters unter Beibehaltung eines schon bisher ausgeübten Tätigkeitsbereiches (einer Restverwendung) ist gem Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG als einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu werten. (Hinweis auf E 14.5.1984, 83/12/0094, E 7.4.1987, 86/12/0246).