Verwaltungsgerichtshof
26.02.1992
92/12/0035
Voraussetzung der Zulässigkeit der (hilfsweisen) Geltendmachung der Säumigkeit der belBeh unter gleichzeitiger Anfechtung eines Bescheides ist, daß es sich um EINE Erledigung der Behörde handelt, deren rechtliche Qualifikation Gegenstand des Verfahrens ist. Ein solcher Vorgang ist nur deshalb nicht unzulässig, wenn keine der beiden Beschwerden unter einer auflösenden Bedingung eingebracht ist, sondern unter Zugrundelegung zweier verschiedener Rechtsansichten über den Bescheidcharakter einer Erledigung. Hier steht aber die "hilfsweise", dh nach den Beschwerdeausführungen:
von der Deutung des Inhaltes und des Umfanges des Bescheides durch den VwGH abhängig gemachte Einbringung der Beschwerde nach Artikel 132, B-VG unter einer unzulässigen Bedingung, sodaß sie aus diesem Grund gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war (Hinweis B 14.2.1979, 2982/78, VwSlg 9768 A/1979).