Verwaltungsgerichtshof
16.12.1992
92/12/0022
Einer vom früheren Vorgesetzten verfaßten Arbeitsplatzbeschreibung, auf Grund deren der Beschwerdeführer in die Dienstklasse römisch fünf ernannt wurde, kommt bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt tatsächlich verrichteten Tätigkeiten dann Bedeutung zu, wenn der Bf während der in der Folge ausgeübten Tätigkeit im Rahmen dieser Arbeitsplatzbeschreibung seinen Dienst verrichtet hat. Dies auch dann, wenn diese "Arbeitsplatzbeschreibung" rechtlich an sich unbeachtlich ist.